Gesetzliche Unfallversicherung

Zuständigkeit

Die gesetzliche Unfallversicherung ist in drei Bereiche unterteilt. Den Schwerpunkt bilden die gewerblichen Berufsgenossenschaften. Sie sind zuständige Unfallversicherungsträger für die gewerbliche Wirtschaft mit Ausnahme der Landwirtschaft. Deren Unfallversicherungsschutz gewährleisten die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Die Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände betreuen die Beschäftigten im öffentlichen Dienst, aber auch eine Vielzahl von Personengruppen, die versichert sind, ohne in einem Beschäftigungsverhältnis zu stehen (Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler, Studenten, Arbeitssuchende, bestimmte ehrenamtlich Tätige, Helfer in Unglücksfällen, Blutspender u.v.m.).

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind jeweils für bestimmte Branchen (z.B. Metall, Bau, Handel, Transport, Verwaltung oder Gesundheits- und Wohlfahrtswesen) zuständig. Die Unternehmen sind Kraft Gesetzes Mitglieder der für ihre Branche zuständigen Berufsgenossenschaft. Weist ein Unternehmen Bestandteile aus mehreren Branchen auf, die verschiedenen Berufsgenossenschaften angehören, ist die Branchenzugehörigkeit des Unternehmensschwerpunktes zu prüfen.

Die landwirtschaftliche Unfallversicherung besteht aus regional gegliederten Berufsgenossenschaften und der bundesweit zuständigen Gartenbau-Berufsgenossenschaft.

Die Unfallversicherung der öffentlichen Hand setzt sich aus bundesweit zuständigen Unfallkassen, solchen im Landesbereich, Gemeindeunfallversicherungsverbänden und weiteren Unfallkassen zusammen.

Hat ein Unternehmen Bestandteile aus mehreren Bereichen (gewerblich, landwirtschaftlich, öffentlich), bestimmt sich der zuständige Unfallversicherungsträger ebenfalls nach dem Unternehmensschwerpunkt. Für bestimmte Unternehmensbestandteile der Seefahrt, der Landwirtschaft sowie dem kommunalen Bereich gelten dabei im Einzelfall Ausnahmen.

Unternehmerhaftpflicht – Haftungsablösung

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Arbeitnehmern die Haftung des Arbeitgebers. Durch diese sogenannte Haftungsablösung müssen der Unternehmer oder die Unternehmerin keine Schadensersatzansprüche fürchten, wenn ihre Beschäftigten einen Arbeits- oder Wegeunfall erleiden oder an einer Berufskrankheit erkranken. Denn mit ihrer Beitragszahlung geben die Arbeitgeber die Haftung bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten an die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ab – und diese entschädigen den erlittenen Körperschaden umfassend. Der Arbeitnehmer darf den Unternehmer oder seine Kollegen dann – außer bei vorsätzlichem Handeln und Unfällen im allgemeinen Verkehr – nicht auf Schadensersatz verklagen. Das sichert den Betriebsfrieden und gibt dem Unternehmen finanzielle Sicherheit.

Beiträge / Finanzierung​

Die Mittel zur Finanzierung der Aufgaben der Unfallversicherungsträger werden von den Unternehmen durch Beiträge aufgebracht. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus den Kosten der Prävention, der Entschädigung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie den Verwaltungskosten.

Auch das Ausmaß der Gefährdung wird durch die Einstufung in Gefahrklassen bei der Beitragsberechnung der gewerblichen Berufsgenossenschaften berücksichtigt.
Gewinne dürfen seitens der Unfallversicherungsträger nicht erzielt werden.

Für die Unfallkassen und die Gemeindeunfallversicherungsverbände werden die Beiträge zur Unfallversicherung der Kinder, Schüler, Studenten und der ehrenamtlich Tätigen durch die öffentliche Hand aufgebracht.

Für die Versicherten, mit Ausnahme der versicherten Unternehmer, ist die Unfallversicherung beitragsfrei.

Gesetzliche Grundlagen​

Die gesetzlichen Grundlagen für die Unfallversicherungsträger sind seit 1997 im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt – davor in der Reichsversicherungsordnung (RVO).

Reichsversicherungsordnung (RVO)​

Die gesetzliche Unfallversicherung wurde mit dem Unfallversicherungsgesetz von 1884 eingerichtet. Zusammen mit dem Krankenversicherungsgesetz von 1883 und dem Invalidenversicherungsgesetz von 1889 bildete es einen der drei klassischen Zweige der Sozialversicherung. Sie wurden 1911 reformiert und in einem Gesetz zusammengefasst, der Reichsversicherungsordnung (RVO). Die RVO ist inzwischen weitgehend abgelöst durch das Sozialgesetzbuch.

Sozialgesetzbuch

Seit Ende der 60er Jahre fasst der Gesetzgeber das gesamte Sozialrecht im Sozialgesetzbuch zusammen. Das Erste, Vierte und Zehnte Buch enthalten die allgemeinen Vorschriften zur sozialen Sicherheit (SGB I und X) und der Sozialversicherung (SGB IV).

SGB VII​

Mit dem siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) von 1996 wurden alle bewährten Prinzipien der gesetzlichen Unfallversicherung vom Gesetzgeber bestätigt. Das bestehende System der gesetzlichen Unfallversicherung wurde gestärkt, indem der Präventionsauftrag an die Berufsgenossenschaften um die Abwehr arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erweitert wurde. Das Unfallversicherungs-Modernisierungsgesetz (UVMG, 2008) passt das SGB VII an veränderte Rahmenbedingungen an. Dies betrifft die Organisation, die Lastenverteilung und die Abstimmung zwischen staatlichem Arbeitsschutz und Prävention durch die gesetzliche Unfallversicherung, zum Beispiel im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA).

Quelle: DGUV/Versicherung