Glossar

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A
Arbeitnehmer
Gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ist jeder Arbeitnehmer versichert, der in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Unternehmen steht (SGB VII, § 2). Der Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Familienstand, Nationalität oder Einkommen. Auch bei Auslandseinsätzen besteht Versicherungsschutz, wenn die Entsendung  durch die Art der Tätigkeit (kurzfristige Reparatur, Baustelle) oder vertraglich im Voraus begrenzt ist. Die Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung beginnt im Augenblick der Arbeitsaufnahme. Eine namentliche Anmeldung des Beschäftigten ist jedoch nicht erforderlich, der Arbeitgeber muss lediglich das gezahlte Arbeitsentgelt im Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft melden.
Arbeitsunfall
Arbeitsunfälle (SGB VII § 8, Absatz 1) sind Unfälle, die Versicherte infolge ihrer Arbeit oder auf Dienstwegen (alle mit der Arbeit verbundenen Dienstfahrten) erleiden. Dabei ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht auch auf dem unmittelbaren Weg zur und von der Arbeit (Wegeunfall). Die Wahl des Verkehrsmittels steht den Versicherten frei. Entschädigt werden die im Zusammenhang mit dem Unfall stehenden Unfallfolgen (Körper- und Gesundheitsschäden, jedoch keine Sachschäden). Nicht versichert sind Tätigkeiten, die nicht dem Unternehmen dienen, sondern privaten Zwecken. Dazu gehören grundsätzlich alle Tätigkeiten, die unabhängig von einem Beschäftigungsverhältnis erledigt werden, wie z. B. Schlafen, Einkaufen, Spazieren gehen etc.
B
Beitragsbescheid
Die zu leistenden Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres durch die Berufsgenossenschaft berechnet und festgesetzt. Die Mitteilung an die Mitgliedsunternehmen erfolgt jährlich durch den Beitragsbescheid, der zumeist im April des Folgejahres zum Versand kommt.
Beitragsfuß
Der Beitragsfuß - auch Umlage oder Umlageziffer genannt - setzt die gemeldeten Arbeitsentgelte / Lohnsummen ins Verhältnis zu den Ausgaben der Berufsgenossenschaft im jeweiligen Beitragsjahr.
Beitragssatz
Der Beitragssatz ist das Ergebnis der Multiplikation der Gefahrklasse mit dem Beitragsfuß und den Entgelten - geteilt durch 1.000. Entgelte x Gefahrklasse x Beitragsfuß / 1.000 = Beitragssatz
Berufsgenossenschaft
Die Berufsgenossenschaft ist ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Ihre Aufgabe ist es, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren mit allen geeigneten Mittel zu verhüten oder zu entschädigen. Sie wird von einer Selbstverwaltung regiert. Für die laufenden Verwaltungsgeschäfte ist eine hauptamtliche Geschäftsleitung zuständig.
F
fremdartiges Nebenunternehmen
Gehört ein Nebenunternehmen nicht in den Zuständigkeitsbereich der abrechnenden Berufsgenossenschaft, wird die Beitragserhebung als sogenanntes „fremdartiges Nebenunternehmen“ vorgenommen. D. h. die Beitragsabrechnung erfolgt auf Basis des Gefahrtarifs einer anderen, sachlich und fachlich zuständigen Berufsgenossenschaft.
G
Gefahrklasse
Die Gefahrklasse ist eine der drei wesentlichen Faktoren für eine Beitragsberechnung. Sie drückt das Gefahrdungsrisiko der jeweiligen Tarifstelle aus und bleibt während der jeweiligen Gefahrtarifperiode unverändert.
Gefahrtarif
Gemäß § 157 SBG VII hat eine Berufsgenossenschaft einen Gefahrtarif aufzustellen. Ein Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 SGB VII). Der Gefahrtarif legt fest, dass die Veranlagung eines Unternehmens zur Gefahrklasse durch seine Zugehörigkeit zu einem Unternehmenszweig bestimmt wird. Die Zugehörigkeit zu einem Unternehmenszweig richtet sich nach der Art der in dem Unternehmen hergestellten Erzeugnisse oder der Art der verrichteten Tätigkeiten.
Gefahrtarifstelle / Tarifstelle
In einer Gefahrtarifstelle / Tarifstelle werden Gefahrengemeinschaften mit vergleichbarem Unfallrisiko zusammengefasst. Die Berufsgenossenschaften berechnen für jede Gefahrtarifstelle eine separate Gefahrklasse, die für die entsprechende Gefahrtarifperiode Gültigkeit hat.
Gewerbezweig
Als Gewerbezweig werden die jeweiligen Unternehmensteile bezeichnet. In einem Gewerbezweig werden unterschiedliche Erzeugnisse oder Tätigkeiten aufgrund eines vergleichbaren Unfallrisikos zusammengefasst. Jeder Gewerbezweig wird mit einer sogenannten Gefahrtarifstelle (oder Tarifstelle) versehen. Mit in Kraft treten eines Gefahrtarifs wird für jeden Gewerbezweig eine Gefahrklasse festgesetzt. Die Mitteilung erfolgt über einen Veranlagungsbescheid an die Mitgliedsunternehmen.
Gültigkeit Gefahrtarif
Der Gesetzgeber sieht vor, dass spätestens alle sechs Jahre ein neuer Gefahrtarif aufgestellt wird - dies betrifft alle gewerblichen Berufsgenossenschaften. Es wird dadurch gewährleistet, dass die Gefahrklassen an die tatsächlichen Unfallrisiken angepasst werden. Die Unfallrisiken können sich aufgrund technischer Entwicklungen im Laufe der Zeit ändern. Beispielsweise kann durch Unfallverhütungsmaßnahmen bzw. verbesserte Präventionsmaßnahmen die Unfallgefahr sinken.
H
Hauptunternehmen
Das Hauptunternehmen ist derjenige Betriebsteil, der den wirtschaftlichen Schwerpunkt eines Unternehmens bildet und dem Unternehmen sein Gepräge verleiht. Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlichen Schwerpunktes sehen die Berufsgenossenschaften u. a. in der Zahl der Beschäftigten als auch in der Höhe der Arbeitsentgeltsumme.
Hilfsunternehmen
Dient ein Betriebsteil überwiegend den Zwecken anderer Betriebsteile, handelt es sich um ein Hilfsunternehmen. Die Zuordnung der Arbeitsentgelte hat zu demjenigen Betriebsteil zu erfolgen, dem das Hilfsunternehmen überweigend dient.
Höchstjahresarbeitsverdienst / Höchstversicherungssumme
Pro Versichertem sind die Entgelte je nach Berufsgenossenschaft bis zum einem bestimmten Maximalbetrag meldepflichtig. Der Höchstjahresarbeitsverdienst (JAV-Höchstgrenzen) für das Jahr 2022 wurde für die einzelnen Berufsgenossenschaften wie folgt festgelegt: BG Bau: 78.960,00 € BG ETEM: 84.000,00 € BGW: 96.000,00 € BGHW: 84.000,00 € BGHM: 90.000,00 € BGN: 84.000,00 € BG RCI: 84.000,00 € BG Verkehr: 84.000,00 € VBG: 120.000,00 €
L
Lastenverteilung nach Entgelten (LVE)
Das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) vom 30. Oktober 2008 hat eine schrittweise Umstellung des bisherigen Altlastenausgleiches auf eine neue Lastenverteilung vorgesehen (§§ 176 ff. SGB VII). So sollen strukturell bedingte Belastungsunterschiede zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften besser ausgeglichen werden. Das neue Verfahren ist zum 01. Januar 2008 in Kraft getreten und trägt zu einer Stabilisierung der Beitragsentwicklung bei. Die solidarische Aufteilung der Überaltlast aller gewerblichen Berufsgenossenschaften hat der Gesetzgeber durch zwei Umlageverfahren geregelt, zum einen nach dem Verhältnis aller Neurenten und zum anderen nach dem Verhältnis aller Entgelte. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Unternehmen sind von dieser Beitragserhebung befreit Die Beiträge zur Lastenverteilung nach Entgelten sind ohne Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr (Gefahrklasse) nach den Arbeitsentgelten und dem maßgeblichen Beitragsfuß zu berechnen. Arbeitsentgelte bis zu einer Grenze von 237.000 EUR (= Freibetrag für das Jahr 2022) bleiben bei dieser Umlage für jedes Mitgliedsunternehmen unberücksichtigt.
Lastenverteilung nach Neurenten (LVN)
Das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) vom 30. Oktober 2008 hat eine schrittweise Umstellung des bisherigen Altlastenausgleiches auf eine neue Lastenverteilung vorgesehen (SGB VII, § 176 ). So sollen strukturell bedingte Belastungsunterschiede zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften besser ausgeglichen werden. Das neue Verfahren ist ab dem 01. Januar 2008 in Kraft getreten und trägt zu einer Stabilisierung der Beitragsentwicklung bei. Die solidarische Aufteilung der Überaltlast aller gewerblichen Berufsgenossenschaften hat der Gesetzgeber durch zwei Umlageverfahren geregelt, zum einen nach dem Verhältnis aller Neurenten und zum anderen nach dem Verhältnis aller Entgelte. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Unternehmen sind von dieser Beitragserhebung befreit. Die Beiträge zur Lastenverteilung nach Neurenten sind nach den Arbeitsentgelten, der Gefahrklasse und dem maßgeblichen Beitragsfuß zu berechnen.
Lohnnachweis
Die Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versicherten mit dem Lohnnachweis DIGITAL zu melden. Frist für die Meldung des Jahres 2022 ist der 16. Februar 2023.
N
Nebenunternehmen
Existieren in einem Unternehmen neben dem Hauptunternehmen weitere Betriebsteile, kann es sich um ein Nebenunternehmen handeln, wenn der Betriebsteil - räumlich getrennt von anderen Geschäftsbereichen ist, - über einen eigenen Mitarbeiterstamm verfügt und - eigenwirtschaftlich tätig ist, d. h. die Leistungen dieses Betriebsteils kommen zum überwiegenden Teil gegenüber Drittunternehmen zur Abrechnung.
V
Veranlagungsbescheid
Zu Beginn einer jeden Gefahrtarifperiode wird den Mitgliedsunternehmen mit dem Veranlagungsbescheid mitgeteilt, nach welcher Gefahrklasse die einzelnen Unternehmensbereiche veranlagt werden. Es handelt sich dabei nicht um eine Rechnung, sondern vielmehr um die Berechnungsgrundlage der jeweiligen Unternehmensteile.
Z
Zuständigkeit
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden von den Unternehmern jeweils von den zuständigen gewerblichen Berufsgenossenschaften erhoben. Dabei sind nach § 121 SGB VII die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Unternehmen zuständig, soweit sich aus dem SGB VII nicht eine Zuständigkeit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Die Zuständigkeit einer Berufsgenossenschaft bezieht sich immer auf einen Rechtsträger (§ 131 Abs. 1 SGB VII).