Silberner Stift und Zeitung auf Tastatur. News Bund-BBG

Informationen zur Vorschusserhebung der BG-Beiträge bei der VBG

Ab 2022 wechselt die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zur Vorschusserhebung der BG-Beiträge.

Anstatt die Beiträge wie bisher rückwirkend in einer Summe zu erheben, werden die BG-Beiträge ab 2022 als Vorschuss fällig. Die Rechtsgrundlage für dieses Verfahren bildet § 164 Absatz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Verbindung mit § 25 der Satzung der VBG (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft). Durch diese Änderung wird dem Wunsch der Unternehmen mit einer hohen Beitragsbelastung entsprochen.

Die Regelung unterscheidet zwischen Mitgliedsunternehmen mit einer Beitragssumme unter 5.000 Euro und ab 5.000 Euro pro Jahr. Hiervon ist abhängig, wann der BG-Beitrag gezahlt werden muss und ob sich der BG-Beitrag auf vier Abschlagszahlungen verteilt oder in einer Summe fällig wird.

Wenn der Beitrag zur Berufsgenossenschaft unter 5.000 Euro pro Jahr liegt, wird der Vorschuss in einer Summe, jeweils jährlich zum 15. Mai fällig.

Liegt der Beitrag zur Berufsgenossenschaft des Unternehmens über 5.000 Euro pro Jahr, verteilt sich der BG-Beitrag auf vier Abschlagszahlungen pro Jahr, die jeweils zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November fällig werden.

So werden die Abschläge der BG-Beiträge festgelegt

Die Abschläge für Februar, August und November betragen jeweils 20% des gesamten BG-Beitrags eines Jahres.

Für den Februar-Abschlag legt die VBG den Vorjahresbeitragsbescheid zugrunde, weil für das aktuelle Jahr der Beitrag noch nicht feststeht. Beispiel: Im Februar 2022 beträgt der Abschlag 20% des BG-Beitrags 2020.

Beim Abschlag im Mai werden 60% des aktuellen BG-Beitragsbescheids verlangt, wovon der gezahlte Abschlag aus Februar abgezogen wird. Beispiel: Im Mai 2022 beträgt der Abschlag 60% des BG-Beitrags 2021 abzüglich des 1. Abschlags aus Februar 2022.

Die vier gezahlten Abschläge werden im Mai des darauffolgenden Jahres mit ihrem tatsächlichen Gesamtbeitrag verrechnet. Entweder wird dann eine Nachzahlung nötig oder der zu viel gezahlte BG-Beitrag wird zurückgezahlt. Beispiel: Im Mai 2023 wird der BG-Beitrag 2022 mit den in 2022 geleisteten Abschlägen 1-4 verrechnet.

Der endgültige Beitragsbescheid im nachfolgenden Jahr berücksichtigt die gezahlten Abschlagsbeträge.
Die VBG will ihre Mitgliedsunternehmen mit dieser Regelung entlasten, dabei wird es keine Mehr- oder Doppelbelastung der Unternehmen wegen der Umstellung der Finanzierung auf Beitragsvorschüsse geben.

Sollten sich Fragen oder Unklarheiten ergeben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!

Auch bei allen weiteren Fragen rund um die Beratung der Beitragszahler – unter anderem, wenn es darum geht, BG-Beiträge zu optimieren – stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!