Glossar

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Es gibt 2 Begriffe in diesem Verzeichnis, die mit dem Buchstaben A beginnen.
A
Arbeitnehmer
Gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ist jeder Arbeitnehmer versichert, der in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Unternehmen steht (SGB VII, § 2). Der Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Familienstand, Nationalität oder Einkommen. Auch bei Auslandseinsätzen besteht Versicherungsschutz, wenn die Entsendung  durch die Art der Tätigkeit (kurzfristige Reparatur, Baustelle) oder vertraglich im Voraus begrenzt ist. Die Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung beginnt im Augenblick der Arbeitsaufnahme. Eine namentliche Anmeldung des Beschäftigten ist jedoch nicht erforderlich, der Arbeitgeber muss lediglich das gezahlte Arbeitsentgelt im Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft melden.
Arbeitsunfall
Arbeitsunfälle (SGB VII § 8, Absatz 1) sind Unfälle, die Versicherte infolge ihrer Arbeit oder auf Dienstwegen (alle mit der Arbeit verbundenen Dienstfahrten) erleiden. Dabei ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht auch auf dem unmittelbaren Weg zur und von der Arbeit (Wegeunfall). Die Wahl des Verkehrsmittels steht den Versicherten frei. Entschädigt werden die im Zusammenhang mit dem Unfall stehenden Unfallfolgen (Körper- und Gesundheitsschäden, jedoch keine Sachschäden). Nicht versichert sind Tätigkeiten, die nicht dem Unternehmen dienen, sondern privaten Zwecken. Dazu gehören grundsätzlich alle Tätigkeiten, die unabhängig von einem Beschäftigungsverhältnis erledigt werden, wie z. B. Schlafen, Einkaufen, Spazieren gehen etc.